Steuer

Der Staat unterstützt die Eltern, ihrer Unterhaltspflicht in finanzieller Hinsicht nachzukommen:

Kinderfreibetrag

Er beträgt insgesamt 3.504 Euro und setzt sich zusammen aus einem Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum in Höhe von 2.184 Euro und einem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.320 Euro (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Im Fall der Zusammenveranlagungverdoppeln sich diese Freibeträge
(§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG). Allerdings entfallen Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag, wenn das Kind eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 8.004 Euro, d. h. dem Grundfreibetrag, erzielt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Die Grenze von 8.004 Euro
hat einen sog. Fallbeileffekt, d. h. ist die Grenze berschritten, dann wird das ausgezahlte Kindergeld insgesamt aberkannt
(und die Rückzahlung gefordert) bzw. der Kinderfreibetrag insgesamt nicht gewährt.


Ausbildungsfreibetrag/Kranken- unde Pflegeversicherung

Für auswärtig untergebrachte Studierende gewährt der Staat den Eltern „zur Abgeltung des Sonderbedarfs“ den sog. Ausbildungsfreibetrag von jährlich 924 Euro (§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG). Dieser mindert sich allerdings um eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 1.848 Euro im Kalenderjahr übersteigen (§ 33a Abs. 2 Satz 2 EStG). Zudem können die Eltern seit dem Kalenderjahr 2009 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung
des Kindes wie eigene Beiträge als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG) und dies sogar der Höhe
nach unbeschränkt.


Außergewöhnliche Belastungen

ber diese steuerlichen Mglichkeiten hinaus knnen Zahlungen an Kinder für deren Unterhalt bzw. eine etwaige Berufsausbildung steuerlich nur bercksichtigt werden, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht. In diesem Fall knnen Zahlungen an das Kind als außergewhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG steuerlich abzugsfhig sein. Der Höchstsatz der insoweit abzugsfähigen Unterhaltszahlungen beträgt derzeit 8.004 Euro (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG) und erhht sich um die von den Eltern gezahlten Beitrge zur Krankenversicherung Basisabsicherung sowie zur Pflegeversicherung (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG). Die abzugsfähigen Unterhaltszahlungen werden aber um eigene Einkünfte oder Bezüge des Kindes gekürzt, wenn diese 624 Euro bersteigen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG).

(Quelle: Professor Dr. Gunther Meeh-Bunse, Hochschule Osnabrück, und Tim Lühn, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Lingen (Ems): ''Die Finanzierung von Studienkosten und deren steuerliche Behandlung: Aktuelle Entwicklungen'' in StB Heft 3, März 2012)