Laut Gesetzgeber haben Studierende grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihre Eltern eine der Begabung entsprechende Ausbildung ermöglichen. Finanziert wird grundsätzlich aber nur eine Ausbildung (Ausnahme sind hier zum Beispiel, wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Erststudium abgebrochen werden musste).
Grundsätzlich kann für ein Studium von den Eltern Unterhalt beansprucht werden, wenn die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschritten wird. Wer nicht mehr bei den Eltern lebt, dem willigt der Gesetzgeber rund 600 im Monat zu. Allerdings hängt die Höhe des Unterhalts auch vom Einkommen der Eltern ab. Studierende sind nicht verpflichtet, nebenher zu arbeiten. Für die Einigung auf einen monatlichen Betrag haben die Oberlandesgerichte Richtlinien zur Orientierung entwickelt. Zu den bekannteren Richtlinien gehört die Düsseldorfer Tabelle.